___ (Rek-act. 1). Auf Einsprache hin (Rek-act. 3) begründete sie die Aufrechnung damit, dass trotz mehrmaliger Nachfrage die geschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung nicht nachgewiesen worden sei (Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer für die Jahre 2017 und 2018, Rek-act. 2).