{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-17_2022-11-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_17_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e36a85bb5925cbc0dd70401f3e9d72274b0f1ba002270b736ccdc76a69f8038438c3b7a7e04e172fac081117671bf3d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e36a85bb5925cbc0dd70401f3e9d72274b0f1ba002270b736ccdc76a69f8038438c3b7a7e04e172fac081117671bf3d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_17", "Checksum": "f3c7bd4a21af5e17f5bcfb8a43f3a08a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.11.2022 A 2021 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuern 2017 und 2018 (Wertberichtigung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:39", "Checksum": "a7251737235bcee1bcd514422a5e4d1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.11.2022 A 2021 17\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuern 2017 und 2018 (Wertberichtigung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nLebensgrundlage entzogen habe (Rek-act. 6). Weitere Belege legte die Rekurrentin nicht\nauf. Damit vermag sie gerade nicht darzutun, inwiefern die für das Jahr 2017 – vor der\nWertberichtigung – ausgewiesene Bewertung von USD 400'000.– bezüglich der\nBeteiligung F.________ (StV-act. 6) jemals geschäftsmässig begründet gewesen wäre\nund aufgrund eines späteren Wertverlusts erfolgswirksam hätte berichtigt werden können\nbzw. müssen. Daraus, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Schreiben vom\n10. September 2015 für die Zwecke der Verrechnungssteuer 2010 im Zuge einer\n\"gütlichen Lösung\" auf die Besteuerung des Kaufpreises als geldwerte Leistung an den\nAnteilseigner verzichtete, obwohl sie ursprünglich vom Erwerb eines \"Nonvaleur\"\nausgegangen war (StV-act. 11), kann die Rekurrentin jedenfalls nichts für sich ableiten.\nDie Beweislast für das Vorliegen einer geldwerten Leistung als steuerbegründendem\nElement lastete im Verrechnungssteuerverfahren auf den Steuerbehörden (soeben E. 3.3;\nvgl. zum Erfordernis der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit etwa BGer\n2C_630/2021, 2C_631/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen). Deren Verzicht\nist – bei offensichtlich bereits damals sehr dürftig dokumentierter Sachlage – vor diesem\nHintergrund zu verstehen, nicht als Äusserung der ESTV zur Werthaltigkeit der Beteiligung\nF.________, wie dies die Rekurrentin anzunehmen scheint (act. 1 S. 3).\n\n4.2 Anders als im Verrechnungssteuerverfahren ist hier ein die Steuerlast\nreduzierendes Element strittig, geht es doch um die geschäftsmässige Begründetheit der\nvorgenommenen Wertberichtigung auf der Beteiligung F.________. Diese setzt\ninsbesondere voraus, dass ein Vermögenswert denjenigen Wert, der nun berichtigt\nwerden soll, einmal aufgewiesen hat, ansonsten es ins Belieben der steuerpflichtigen\nPerson gestellt wäre, Abschreibungs- und Wertberichtigungssubstrat zu schaffen und\ndamit ihren steuerbaren Gewinn bei Bedarf zu reduzieren. Die Rekurrentin hat die\nWerthaltigkeit der Beteiligung F.________ im Zeitpunkt ihres Erwerbs bzw. im seitherigen\nVerlauf weder nachgewiesen, noch hat sie jedwede Belege beigebracht, die der\nSteuerverwaltung eine fundierte Bewertung der Beteiligung erlaubt hätten (entsprechend\nder Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer,\nKreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz, die auch für die Bewertung\nder Beteiligungen von Holdinggesellschaften beigezogen werden kann; BGer\n2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5). Dieses Versäumnis wiegt umso\nschwerer, als die Rekurrentin bereits am 24. Oktober 2014 durch die kantonale\nSteuerverwaltung darauf hingewiesen wurde, dass die Verwaltung von einem \"Nonvaleur\"\nim Erwerbszeitpunkt ausgehe und deshalb zukünftige Aufwände im Zusammenhang mit\nder Beteiligung steuerlich nicht akzeptieren, sondern aufrechnen werde (StV-act. 10) und\n\nUrteil A 2021 17\n7\n\ndie Steuerpflichtige zudem mit Schreiben vom 3. Juli bzw. Mahnung vom 4. September\n2020 ausdrücklich aufgefordert wurde, in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht zusätzliche\nBewertungsunterlagen zur geschäftsmässigen Begründetheit der \"Wertberichtigung\nBeteiligung\" im Betrag von Fr. 300'000.– einzureichen (StV-act. 5). Nachdem sie dies nicht\ngetan hat, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 3.3 hiervor; ausserdem\nVernehmlassung der Rekursgegnerin vom 24. September 2021, act. 6 S. 3 f., worauf\nverwiesen werden kann).\n\n5. Zusammenfassend ist es der Rekurrentin nicht gelungen, den Nachweis für die\ngeschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung auf der Beteiligung F.________ zu\nerbringen, wofür sie die steuerlichen Folgen zu tragen hat (vorne E. 3.3). Die Aufrechnung\ndurch die Steuerverwaltung erweist sich somit als rechtens. Dies gilt mit Blick auf die\ndurch die mangelhafte Mitwirkung der Steuerpflichtigen selbst geschaffene Unklarheit über\ndie Sachlage sowohl bezüglich der Gewinnsteuern als auch bezüglich der Kapitalsteuern,\nda infolgedessen weder der aktuelle Wert der Beteiligung noch ein allfälliger Wertverlust\nnachgewiesen werden konnte. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen, und\nes ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. Juli 2021 zu bestätigen.\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG;\nArt. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1\nAbs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV\nVG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die\nKosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und\nArbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1\nAbs. 2 KoV VG) auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Sie werden der Rekurrentin auferlegt und mit\ndem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.\n\n6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der\nRekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine\nsteuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil A 2021 17\n8\n\nUrteil A 2021 17\n9\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.\n\n"}