{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-17_2022-11-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_17_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e36a85bb5925cbc0dd70401f3e9d72274b0f1ba002270b736ccdc76a69f8038438c3b7a7e04e172fac081117671bf3d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e36a85bb5925cbc0dd70401f3e9d72274b0f1ba002270b736ccdc76a69f8038438c3b7a7e04e172fac081117671bf3d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_17", "Checksum": "f3c7bd4a21af5e17f5bcfb8a43f3a08a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.11.2022 A 2021 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuern 2017 und 2018 (Wertberichtigung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:39", "Checksum": "a7251737235bcee1bcd514422a5e4d1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.11.2022 A 2021 17\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuern 2017 und 2018 (Wertberichtigung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nbezeichnet, wobei der Begriff beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. Der\nhier zu beurteilende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021\n(frühestens zugestellt am 20. Juli 2021) wurde am 19. August 2021 der Schweizerischen\nPost übergeben und gilt damit als fristgerecht eingereicht. Er entspricht sodann den\nübrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt\nauf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes\n(GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; §\n121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3\nDBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG).\nEs gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).\n\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin vorgenommene\nWertberichtigung der Beteiligung F.________ von der Steuerverwaltung zu Recht\naufgerechnet wurde.\n\n3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58\nAbs. 1 DBG u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung\ndes Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der\nErfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur\nDeckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie\ninsbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit.\nb; im kantonalen Steuergesetz vgl. § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Für die steuerrechtliche\nGewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur\nkaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Das Massgeblichkeitsprinzip findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (bzw. § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG) eine\nausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform\nerstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR) den Ausgangspunkt für die steuerliche\nBemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die\nsteuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen. Vorbehalten bleiben\nKorrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit denen das Abgaberecht bewusst vom\n\nUrteil A 2021 17\n5\n\nHandelsrecht abweicht (vgl. etwa BGer 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 2.1 mit\nHinweisen).\n\n3.2 Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden\nPerson einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der\noffensichtlich über dem wirklichen Wert (d.h. dem im Drittvergleich ermittelten\nVerkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein \"Nonvaleur\"\nbilanziert, was schon handelsrechtlich unzulässig ist (die Bewertung von Aktiven muss\nvorsichtig erfolgen; bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven gemäss Art. 960a Abs. 1\nOR höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden).\nGeschieht sie trotzdem, erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung oder\nWertberichtigung eine steuerliche Gewinnberichtigung (Aufrechnung der geschäftsmässig\nnicht begründeten Abschreibung oder Wertberichtigung, vgl. BGer 2C_536/2020, a.a.O.,\nE. 2.2).\n\n3.3 Gemäss der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB hat die Steuerverwaltung die\nExistenz von Elementen zu beweisen, welche die Steuerlast begründen oder erhöhen.\nDemgegenüber hat die steuerpflichtige Person den Beweis zu erbringen für Tatsachen,\ndie ihre Steuerpflicht reduzieren oder zum Erlöschen bringen. Letztere trifft im\nVeranlagungsverfahren zudem eine umfassende Mitwirkungspflicht; so hat sie etwa\nAuskunftsbegehren der Steuerverwaltung grundsätzlich zu beantworten (BGer\n2C_132/2020 vom 26. November 2020, in BGE 147 II 155 nicht publizierte E. 8.2.3 mit\nHinweisen).\n\n4.\n4.1 Vorliegend wurde – nach Darstellung der Rekurrentin im\nVerrechnungssteuerverfahren – die Beteiligung F.________ im Jahr 2010 durch den\nAlleinaktionär E.________ zum Preis von USD 200'000.– erworben und noch im gleichen\nJahr zum selben Preis (entsprechend damals Fr. 157'660.–) in die A.________ GmbH\neingebracht. Ihr zufolge drohte das Unternehmen F.________ nach Scheitern der\nursprünglichen Geschäftsidee auseinanderzufallen; es waren eine Neuorientierung sowie\nneue Finanzierungsrunden notwendig, wobei die Rekurrentin ihre Beteiligung sukzessive\nauf USD 600'000.– erhöht habe (StV-act. 11). Einem Schreiben des Geschäftsführers der\nF.________, G.________, datiert vom 18. August 2021, lässt sich vage entnehmen, dass\nirgendwann zwischen den Jahren 2010 und 2016 ein Wachstum eingesetzt haben soll,\nindes eine Kündigung wichtiger Verträge dem Unternehmen im Jahr 2016 gleichsam die\n\nUrteil A 2021 17\n6\n\n"}