Die Wohnverhältnisse vor bzw. zum Zeitpunkt der (Wieder-)Anmeldung in der Schweiz am 19. März 2018 erhellen sich – ebenso wie die tatsächlichen Aufenthaltstage in der Schweiz (vgl. vorstehende E. 4.2.1) – aus den Akten nicht. Wenn die Rekurrenten vorbringen, dass "weitere Aufenthalte in der Schweiz nicht relevant" seien und daher diesbezüglich keine näheren Ausführungen machen wollen und keine Belege in diesem Zusammenhang einreichen (bzw. geltend machen, diese seien mangels Relevanz vernichtet Urteil A 2021 16 15