zu den Unklarheiten bezüglich der Wohnung in N.________ siehe auch die Ausführungen der Steuerverwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid; Rek-act. 2 S. 5). Die aktuelle Wohnung in P.________/ZG wurde offenbar erst ab 1. Mai 2019 angemietet und am 13. Juni 2019 effektiv übernommen (vgl. StVact. 8 S. 3). Die Wohnverhältnisse vor bzw. zum Zeitpunkt der (Wieder-)Anmeldung in der Schweiz am 19. März 2018 erhellen sich – ebenso wie die tatsächlichen Aufenthaltstage in der Schweiz (vgl. vorstehende E. 4.2.1) – aus den Akten nicht.