Die Rekurrenten tätigten namentlich bereits ab Januar 2018 Einkäufe in verschiedenen Möbelgeschäften und Einrichtungshäusern in der Schweiz (vgl. StV-act. 17), wobei es zumindest in der Ikea (vgl. etwa den Einkauf vom 1. Januar 2018 im Betrag von Fr. 1'056.70) die Regel ist, dass die erworbenen Gegenstände direkt mit nach Hause genommen werden. Der Mietvertrag einer Wohnung in N.________ in der Gemeinde O.________/ZG (die Wiederanmeldung der Rekurrenten erfolgte denn auch in O.________; vgl. Rek-act. 2 S. 8) wurde von den Rekurrenten trotz Beweisauflage der Steuerverwaltung – soweit ersichtlich – nicht aufgelegt (vgl. StV-act. 8; zu den Unklarheiten bezüglich der Wohnung in N.______