4.5 Ergänzend sei angemerkt, dass selbst wenn man (rein hypothetisch) von einer Wohnsitzbegründung in Südafrika im Juli 2017 ausgehen würde, die vorliegende Indizienlage dafür spricht, dass die Rekurrenten ihren Wohnsitz ohnehin spätestens ab Anfang Januar 2018 wieder in die Schweiz zurück verlegt hatten und damit in der hier relevanten Steuerperiode 2018 so oder anders von einer ganzjährigen Steuerpflicht in der Schweiz auszugehen wäre.