4.4 In der Gesamtschau spricht die Indizienlage gegen die Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Ausland. Den Rekurrenten gelingt es nicht, die Wohnsitzverlegung nach Südafrika zu belegen. Die Steuerverwaltung ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der bisherige Wohnsitz in der Schweiz bestehen blieb und die Rekurrenten folglich für die gesamte Steuerperiode 2018 in der Schweiz und im Kanton Zug steuerpflichtig sind.