Die Eheleute wurden in Südafrika schliesslich auch nicht steuerpflichtig (vgl. hierzu die Aussage des Rekurrenten anlässlich der Videobesprechung; StV-act. 15 S. 2), was der behaupteten Wohnsitzverlegung ebenfalls klar entgegensteht. Urteil A 2021 16 14 4.3.2 Nach dem Gesagten sprechen die Kriterien "persönliche und geschäftliche Beziehungen" sowie "Steuerpflicht im Ausland" eindeutig gegen eine Wohnsitzbegründung der Rekurrenten in Südafrika.