5 S. 1) war im Juli 2017 noch nicht abgelaufen. Abgesehen davon liess auch die vor der Ausreise geführte E-Mail-Korrespondenz mit dem Departement of Home Affairs keine baldige (positive) Erledigung der Angelegenheit erwarten (vgl. Rek-act. 32 S. 9 ff.). Die Anfragen der Rekurrenten blieben mehrheitlich unbeantwortet und die Angabe von 10 Wochen in der E-Mail 26. Mai 2017 ist im Kontext als "Mindestfrist" zu verstehen, innert derer die Rekurrenten sicher keine Antwort erhalten würden (und sich erst danach wieder melden sollten).