Genau diese Gefahr hatte sich dann unbestrittenermassen verwirklicht, nachdem sie im Juli 2017 – ohne Aufenthaltsgenehmigung – nach Südafrika gereist waren. Entsprechend erfolgte auch keine formelle Anmeldung in Südafrika, wozu einwandernde Personen innerhalb von vierzehn Tagen seit der Einreise verpflichtet wären (vgl. Leben und Arbeiten in Südafrika, a.a.O., S. 11). Es ergibt sich schliesslich aus den Akten nicht, dass die Rekurrenten im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Zusage auf eine baldige Gutheissung ihres am 29. Januar 2016 gestellten Antrags (Rek-act. 9) hatten oder hierauf hätten begründete Hoffnung ha- Urteil A 2021 16 13