Ziff. 6). Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass sie geschäftsmässig in Südafrika angekommen wären. Dass ab August 2015 (vgl. Rek-act. 5) gewisse Schritte im Hinblick auf die beabsichtigte Auswanderung unternommen wurden (wie etwa der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung sowie der Erwerb von Liegenschaften), ist unbestritten. Im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2017 musste den Rekurrenten allerdings bewusst sein, dass ihr aktueller Aufenthalt mit einem Touristenvisum nicht von Dauer sein konnte. Sie erkannten diese Problematik offenkundig, wie die protokollierte Aussage des Rekurrenten in der Videobesprechung mit der Steuerverwaltung zeigt (StV-act.