Was die geschäftlichen Beziehungen betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten ihre Arbeitsstellen in der Schweiz gekündigt hatten (Kündigung Ehemann: Rek-act. 15; vgl. aber zur Kündigung der Ehefrau StV-act. 9 S. 3: "liegt uns leider nicht mehr vor"). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis genügt es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland allerdings nicht, nur die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen (vgl. vorne E. 3.3). In Südafrika verfügten die beiden bloss über ein Touristenvisum bzw. eine Besuchsbewilligung, womit es ihnen offenkundig untersagt war, in irgendeiner Art beruflich tätig zu werden (vgl. hierzu etwa Rek-act. 6 S. 5, Immigrations Service,