4.3.1 Aus den Ausführungen im Rekurs (act. 1 Rz. 34) und den Akten ergeben sich keine Hinweise auf nennenswerte soziale Kontakte in Südafrika, was klar gegen die Wohnsitzverlegung nach D.________ spricht. Selbstverständlich kann von den Rekurrenten nicht verlangt werden, dass sie ihre Kontakte zur Heimat abbrechen. Bei der Beurteilung der Wohnsitzbegründung bzw. der Frage an welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden, spielen die (fehlenden) persönlichen Beziehungen in Südafrika allerdings eine Rolle.