4.2.2 Die Gesamtwürdigung der Kriterien "Wohnsituation, tatsächlicher Aufenthalt und Aufenthaltstage" ergibt kein eindeutiges Resultat. Zwar deuten die Verschiffung des Hausrates und die als Haupt- bzw. Wohndomizil angeführte Eigentumswohnung auf die Absicht eines dauerhaften Aufenthaltes in D.________ hin, allerdings bestehen aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten sowie der mangelhaften Mitwirkung der Rekurrenten erhebliche Zweifel daran, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Juli 2017 tatsächlich nach Südafrika verlegt haben.