Vor diesem Hintergrund relativiert sich entsprechend das Gewicht der – im Vorfeld der Ausreise – erworbenen Liegenschaften in der Beweiswürdigung. Die Begründung eines allfälligen Neben-/Feriendomizils wäre genauso wahrscheinlich (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Steuerverwaltung im angefochtenen Entscheid, Rek-act. 2 S. 6). Die Vermietung der Liegenschaft(en) – im Sinne der angeführten Geschäftsidee – wäre zudem grundsätzlich auch von der Schweiz aus möglich gewesen (vgl. hierzu etwa StV-act. 7 S. 2: "Dieses Objekt [E.________] ist anschliessend vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 fest vermietet worden.").