Im Weiteren muss die Absicht des dauererden Verbleibens im Moment der Wohnsitzbegründung vorliegen. Die Rekurrenten haben – wie die Korrespondenz mit dem Immigrationsunternehmen "M.________" zeigt (Rek-act. 5 und 6) – durchaus Anstrengungen im Hinblick auf ihre geplante Auswanderung unternommen und wohl in diesem Zusammenhang auch die angeführten Liegenschaften (im August 2016 [Hauptdomizil] bzw. Februar 2017 [Ferienhaus für zahlende Gäste]) erworben.