dern war (neben anderen Begebenheiten) ein Umstand, der bei der Prüfung der tatsächlichen (Wohn-)Verhältnisse berücksichtigt wurde. Aufgrund der Unklarheiten, welche sich nicht zuletzt aus der mangelhaften Mitwirkung der Rekurrenten ergeben, kann eine solche Prüfung vorliegend nicht abschliessend erfolgen. Da die Rekurrenten die Beweislast für die Begründung des (behaupteten) Wohnsitzes im Ausland tragen, haben sie die Folgen aus der (selbstverschuldeten) Beweislosigkeit infolge der "nicht mehr auffindbaren" und "vernichteten" Dokumente zu tragen. Im Weiteren muss die Absicht des dauererden Verbleibens im Moment der Wohnsitzbegründung vorliegen.