Auch bei den von den Rekurrenten angeführten Urteilen (BGer 2P.182/2002 vom 17. März 2003, in: Pra 92 [2003] Nr. 172; BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007) nahm das Bundesgericht eine Gesamtwürdigung der äusseren Umstände vor und beurteilte, zu welchen der dort in Frage kommenden Orte die stärkere Beziehung bestand. Dabei führte der Eigentumserwerb einer Liegenschaft nicht per se zur Annahme des dortigen Wohnsitzes, son- Urteil A 2021 16 11