Ein Nachsendeauftrag der Post ist nicht aktenkundig. Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass die Steuerverwaltung mehrmals Belege eingefordert hat, die dann von den Rekurrenten – teilweise mit dem Hinweis, diese würden nicht mehr vorliegen, seien nicht aufzufinden oder vernichtet worden – nicht eingereicht wurden (vgl. hierzu etwa StV-act. 9 S. 3).