Dem Antwortschreiben vom 20. August 2019 war das Kündigungsschreiben (sowie diverse weitere einverlangte Dokumente) nicht beigelegt (StV-act. 8 S. 3 f.). Die Steuerverwaltung verlangte dieses deshalb mit Schreiben vom 3. September 2019 erneut ein (StV-act. 9 S. 1 f.), woraufhin die Rekurrenten am 20. September 2019 erklärten: "Dieses Kündigungsschreiben ist leider nicht mehr verfügbar. Diese Wohnung wurde aber übergangslos wieder vermietet (Nachmieter: I.________ und Lebenspartner)." Am 7. Juli 2017 erkundigte sich ein Mitarbeiter von J.________ im Zusammenhang mit der Auflösung ihres Vorsorgekontos bei der Rekurrentin, an welche Adresse die Abrechnungen verschickt werden sollten;