Der Erwerb von Wohneigentum ist zwar ein Indiz bei der Beurteilung der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Ausland, überzeugt im vorliegenden Fall allerdings nicht. So bleibt nämlich aufgrund der Aktenlage unbelegt auf wann (bzw. ob überhaupt oder unter welchen Bedingungen) die Mietwohnung in K.________ aufgegeben wurde. Die Steuerverwaltung forderte die Rekurrenten am 23. Juli 2019 unter anderem dazu auf, das Kündigungsschreiben zur Wohnung am Bann 13 in K.________ einzureichen (StVact. 8 S. 1 f.). Dem Antwortschreiben vom 20. August 2019 war das Kündigungsschreiben (sowie diverse weitere einverlangte Dokumente) nicht beigelegt (StV-act. 8 S. 3 f.).