Dass die Rekurrenten im Juli 2017 nach Südafrika ausgereist sind und im Vorfeld auch Wohnungseinrichtung verschiffen liessen (vgl. Rek-act. 19), lässt sich den Akten entnehmen und ist grundsätzlich unbestritten. Allerdings ergeben die eingereichten Unterlagen kein vollständiges Bild über die tatsächlichen Aufenthaltstage in Südafrika. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Rekurrenten müssten sich für die Zeitspanne vom 2. Juli 2017 bis 11. März 2018 (rund neun Monate bzw. 252 Tage) mind. zwei sog. "Visitor's Permit" oder auch "Visitor's Visa" (sowie eine Verlängerung) in ihren Pässen befinden.