Nach der Normentheorie ist es demnach an ihnen den Wegfall ihrer Steuerpflicht als steuermindernde Tatsache zu beweisen. Im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung besteht zudem bei bloss vorübergehenden Auslandaufenthalten von unter einem Jahr eine natürliche Vermutung gegen die Verlegung des Wohnsitzes (vgl. vorstehende E. 3.2). Die Steuerbehörde durfte unter diesen Umständen die bisherige Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich annehmen, womit die Rekurrenten die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland (hier: Südafrika) zu belegen haben.