4. 4.1 Da in der Hauptsache umstritten ist, ob die Rekurrenten im Jahr 2017 überhaupt einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Südafrika begründet haben, sind für die hier interessierende Steuerperiode 2018 folglich auch die Begebenheiten im Jahr 2017 von Relevanz. Vorliegend geht es um den (angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtigen Rekurrenten im Juli 2017. Die Rekurrenten unterlagen zu Beginn der Steuerperiode 2017 unbestrittenermassen der subjektiven Steuerpflicht in der Schweiz bzw. im Kanton Zug. Nach der Normentheorie ist es demnach an ihnen den Wegfall ihrer Steuerpflicht als steuermindernde Tatsache zu beweisen.