3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekurrenten für die gesamte Steuerperiode 2018 in der Schweiz bzw. im Kanton Zug steuerpflichtig sind. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz im Jahr 2017 nach Südafrika verlegt haben oder ob der Wohnsitz in der Schweiz – mangels neuer Wohnsitzbegründung im Ausland – bestehen blieb.