1.2 Der hier zu beurteilende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 (frühestens zugestellt am 2. Juli 2021) wurde am 2. August 2021 der Schweizerischen Post übergeben und gilt unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG (letzter Tag der Frist ist ein Sonntag bzw. anerkannter Feiertag) als fristgerecht eingereicht. Er entspricht sodann den übrigen formellen Anforderun- Urteil A 2021 16 5 gen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).