6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung bzw. des Staates (zuzüglich MWST). C. Den mit Verfügung vom 4. August 2021 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– bezahlten die Rekurrenten fristgerecht (act. 2, 3). D. Die Steuerverwaltung (fortan auch: Rekursgegnerin) schloss mit Vernehmlassung vom 24. September 2021 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 sei zu bestätigen. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrenten (act. 6). Urteil A 2021 16 4