(satzbestimmend) für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 zu besteuern. 5. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 1. Juli 2021 für die Staat- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 aufzuheben und die steuerbaren Einkommen seien für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und die direkte Bundessteuer 2018 neu zu berechnen sowie das vorinstanzlich festgestellte Vermögen für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 zu besteuern. 6.