1. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 1. Juli 2021 sei für die Staatsund Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 aufzuheben. 2. Für die Staats- und Gemeindesteuern sei für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 das steuerbare Einkommen mit Fr. _______ und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. _______ festzulegen. 3. Für die direkte Bundessteuer sei für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 das steuerbare Einkommen mit Fr. _______ und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. _______ festzulegen.