Urteil A 2021 16 3 Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 in dem Sinne teilweise gut, als sie die weiteren Einkünfte (Code 173) unter Anrechnung der bereits bezahlten Quellensteuern neu auf Fr. _______ festsetzte und das Wertschriftenverzeichnis um den Betrag der veräusserten Aktien korrigierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Rek-act. 2 = StV-act. 4). B. Dagegen gelangten A.________ und B.________ (fortan: Rekurrenten) am 2. August 2021 ans Verwaltungsgericht und liessen folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):