Am 5. Dezember 2019 liessen A.________ und B.________ Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2018 erheben und führten aus, sie hätten ihren Wohnsitz bis 31. März 2018 in Südafrika gehabt und seien deshalb erst ab 1. April 2018 wieder in der Schweiz steuerpflichtig. Insbesondere seien die bereits quellensteuerbelasteten Auszahlungen der Guthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a nicht als Einkommen zu besteuern und die 100 Aktien der H.________ AG seien infolge Verkaufs nicht beim Vermögen aufzurechnen, eventualiter seien die Quellensteuern auf der Auszahlung der Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a anzurechnen (StV-act. 3).