A 2021 16 2 A. Das Ehepaar A.________ und B.________ meldete sich per 30. Juni 2017 aufgrund Wegzugs nach Südafrika in der Schweiz ab und flog am 2. Juli 2017 nach D.________ (vgl. StV-act. 7 mit Hinweis auf die amtliche Meldung; Rek-act. 4, 34 S. 3 und 6). In Südafrika hatte das Ehepaar bereits vor dieser Ausreise in Vorortgemeinden bzw. Ortsteilen des erweiterten D.________ zwei Liegenschaften erworben, ein Einfamilienhaus in E.________ (Kaufabrechnung vom 1. August 2016; Rek-act. 10), sowie ein Einfamilienhaus in F.________ (gemäss den Steuerpflichtigen gedacht als Ferienliegenschaft für zahlende Gäste;