{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-16_2023-04-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_16", "Checksum": "e9d4b904bfe6e13083d7f5f50374580d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:10", "Checksum": "baf3079b0af4f71faabb3f9fbe1fb7c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Eheleute wurden in Südafrika schliesslich auch nicht steuerpflichtig (vgl. hierzu die\nAussage des Rekurrenten anlässlich der Videobesprechung; StV-act. 15 S. 2), was der\nbehaupteten Wohnsitzverlegung ebenfalls klar entgegensteht.\n\nUrteil A 2021 16\n14\n\n4.3.2 Nach dem Gesagten sprechen die Kriterien \"persönliche und geschäftliche Beziehungen\" sowie \"Steuerpflicht im Ausland\" eindeutig gegen eine Wohnsitzbegründung der\nRekurrenten in Südafrika.\n\n4.4 In der Gesamtschau spricht die Indizienlage gegen die Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Ausland. Den Rekurrenten gelingt es nicht, die Wohnsitzverlegung nach Südafrika zu belegen. Die Steuerverwaltung ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der bisherige Wohnsitz in der Schweiz bestehen blieb und die Rekurrenten folglich für die gesamte Steuerperiode 2018 in der Schweiz und im Kanton Zug steuerpflichtig sind.\n\n4.5 Ergänzend sei angemerkt, dass selbst wenn man (rein hypothetisch) von einer\nWohnsitzbegründung in Südafrika im Juli 2017 ausgehen würde, die vorliegende Indizienlage dafür spricht, dass die Rekurrenten ihren Wohnsitz ohnehin spätestens ab Anfang\nJanuar 2018 wieder in die Schweiz zurück verlegt hatten und damit in der hier relevanten\nSteuerperiode 2018 so oder anders von einer ganzjährigen Steuerpflicht in der Schweiz\nauszugehen wäre.\n\nDie Rekurrenten tätigten namentlich bereits ab Januar 2018 Einkäufe in verschiedenen\nMöbelgeschäften und Einrichtungshäusern in der Schweiz (vgl. StV-act. 17), wobei es zumindest in der Ikea (vgl. etwa den Einkauf vom 1. Januar 2018 im Betrag von Fr. 1'056.70)\ndie Regel ist, dass die erworbenen Gegenstände direkt mit nach Hause genommen werden. Der Mietvertrag einer Wohnung in N.________ in der Gemeinde O.________/ZG (die\nWiederanmeldung der Rekurrenten erfolgte denn auch in O.________; vgl. Rek-act. 2\nS. 8) wurde von den Rekurrenten trotz Beweisauflage der Steuerverwaltung – soweit ersichtlich – nicht aufgelegt (vgl. StV-act. 8; zu den Unklarheiten bezüglich der Wohnung in\nN.________ siehe auch die Ausführungen der Steuerverwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid; Rek-act. 2 S. 5). Die aktuelle Wohnung in P.________/ZG wurde offenbar erst ab 1. Mai 2019 angemietet und am 13. Juni 2019 effektiv übernommen (vgl. StVact. 8 S. 3). Die Wohnverhältnisse vor bzw. zum Zeitpunkt der (Wieder-)Anmeldung in der\nSchweiz am 19. März 2018 erhellen sich – ebenso wie die tatsächlichen Aufenthaltstage in\nder Schweiz (vgl. vorstehende E. 4.2.1) – aus den Akten nicht. Wenn die Rekurrenten vorbringen, dass \"weitere Aufenthalte in der Schweiz nicht relevant\" seien und daher diesbezüglich keine näheren Ausführungen machen wollen und keine Belege in diesem Zusammenhang einreichen (bzw. geltend machen, diese seien mangels Relevanz vernichtet\n\nUrteil A 2021 16\n15\n\nworden; vgl. act. 1 Rz. 34), kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar liegt die Beweislast für\nden Zuzug eines Steuerpflichtigen (anders als bei der vorstehend abgehandelten Fragestellung des Wegzugs) grundsätzlich bei den Steuerbehörden, diese dürfen sich allerdings\nauf Indizien stützen, wozu auch die Aufenthalte in der Schweiz, die erwähnten Einkäufe\nsowie die sehr selektive Auskunft und Aktenauflage der Rekurrenten zählen.\n\nDa es den Rekurrenten vorliegend aber ohnehin nicht gelingt, ihren Wegzug bzw. die\nWohnsitzbegründung im Ausland rechtsgenüglich nachzuweisen, können vertiefte Ausführungen hierzu (sowie allfällige Sachverhaltsabklärungen seitens des Gerichts) unterbleiben.\n\n5. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die (daraus folgend) zu Unrecht bezogenen Altersguthaben der ordentlichen Besteuerung unterworfen wurden. In\ndiesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 verwiesen werden (Rek-act. 2 S. 10 f.).\n\n6. Zusammenfassend ist der vorliegende Rekurs damit vollumfänglich abzuweisen.\n\n7.\n7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr\nbeträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem\nVerwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und\nArbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes\n(§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 5'000.– festgesetzt und den Rekurrenten auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.\n\n7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der\nRekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil A 2021 16\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.\n\n2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 5'000.– erhoben, die den Rekurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n"}