{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-16_2023-04-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_16", "Checksum": "e9d4b904bfe6e13083d7f5f50374580d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:10", "Checksum": "baf3079b0af4f71faabb3f9fbe1fb7c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2021 16\n12\n\n4.3.1 Aus den Ausführungen im Rekurs (act. 1 Rz. 34) und den Akten ergeben sich keine Hinweise auf nennenswerte soziale Kontakte in Südafrika, was klar gegen die Wohnsitzverlegung nach D.________ spricht. Selbstverständlich kann von den Rekurrenten\nnicht verlangt werden, dass sie ihre Kontakte zur Heimat abbrechen. Bei der Beurteilung\nder Wohnsitzbegründung bzw. der Frage an welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden, spielen die (fehlenden) persönlichen Beziehungen in Südafrika allerdings eine Rolle.\n\nWas die geschäftlichen Beziehungen betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass die\nRekurrenten ihre Arbeitsstellen in der Schweiz gekündigt hatten (Kündigung Ehemann:\nRek-act. 15; vgl. aber zur Kündigung der Ehefrau StV-act. 9 S. 3: \"liegt uns leider nicht\nmehr vor\"). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis genügt es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland allerdings nicht, nur die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen (vgl. vorne E. 3.3). In Südafrika verfügten die beiden bloss über ein Touristenvisum\nbzw. eine Besuchsbewilligung, womit es ihnen offenkundig untersagt war, in irgendeiner\nArt beruflich tätig zu werden (vgl. hierzu etwa Rek-act. 6 S. 5, Immigrations Service,\nZiff. 6). Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass sie geschäftsmässig in Südafrika\nangekommen wären. Dass ab August 2015 (vgl. Rek-act. 5) gewisse Schritte im Hinblick\nauf die beabsichtigte Auswanderung unternommen wurden (wie etwa der Antrag auf eine\nAufenthaltsbewilligung sowie der Erwerb von Liegenschaften), ist unbestritten. Im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2017 musste den Rekurrenten allerdings bewusst sein, dass ihr\naktueller Aufenthalt mit einem Touristenvisum nicht von Dauer sein konnte. Sie erkannten\ndiese Problematik offenkundig, wie die protokollierte Aussage des Rekurrenten in der Videobesprechung mit der Steuerverwaltung zeigt (StV-act. 15 S. 1): \"Seine Frau hätte an\nsich schon Mitte Juli 2016 den Schritt wagen wollen, allerdings seien die Papiere da noch\ngar nicht ausgereift gewesen und sie hätten Gefahr laufen müssen, alle 90 Tage (nach Ablauf des Touristenvisums) wieder das Land verlassen zu müssen, obwohl die Unterlagen\nAnfang 2016 parat gewesen seien. Sie seien dann erst im Juli 2017 gegangen.\" Genau\ndiese Gefahr hatte sich dann unbestrittenermassen verwirklicht, nachdem sie im Juli 2017\n– ohne Aufenthaltsgenehmigung – nach Südafrika gereist waren. Entsprechend erfolgte\nauch keine formelle Anmeldung in Südafrika, wozu einwandernde Personen innerhalb von\nvierzehn Tagen seit der Einreise verpflichtet wären (vgl. Leben und Arbeiten in Südafrika,\na.a.O., S. 11). Es ergibt sich schliesslich aus den Akten nicht, dass die Rekurrenten im\nZeitpunkt ihrer Ausreise die Zusage auf eine baldige Gutheissung ihres am 29. Januar\n2016 gestellten Antrags (Rek-act. 9) hatten oder hierauf hätten begründete Hoffnung ha-\n\nUrteil A 2021 16\n13\n\nben dürfen. Solches wird von den Rekurrenten denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Trotzdem sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Engagementvertrag des beauftragten Immigrationsunternehmens verwiesen, wonach die vom Departement of Home Affairs angegebenen Bearbeitungszeiten oft nicht eingehalten würden\n(Rek-act. 6 S. 5, Immigrations Service, Ziff. 10). Die in Aussicht gestellte Bearbeitungszeit\nvon 18 bis 24 Monaten (vgl. Rek-act. 5 S. 1) war im Juli 2017 noch nicht abgelaufen. Abgesehen davon liess auch die vor der Ausreise geführte E-Mail-Korrespondenz mit dem\nDepartement of Home Affairs keine baldige (positive) Erledigung der Angelegenheit erwarten (vgl. Rek-act. 32 S. 9 ff.). Die Anfragen der Rekurrenten blieben mehrheitlich unbeantwortet und die Angabe von 10 Wochen in der E-Mail 26. Mai 2017 ist im Kontext als \"Mindestfrist\" zu verstehen, innert derer die Rekurrenten sicher keine Antwort erhalten würden\n(und sich erst danach wieder melden sollten). Die Rekurrenten nahmen denn auch die Hilfe des ursprünglich beauftragten Immigrationsunternehmens offenbar nicht mehr in Anspruch, obschon im unterzeichneten Engagementvertrag vom 13. September 2015\nwöchentliche Updates durch das Unternehmen sowie Hilfestellung in der Kommunikation\nmit dem Departement of Home Affairs durch den zugeordneten Sachbearbeiter und gar\ndie Einleitung von rechtlichen Schritten für den Fall von inakzeptablen Verzögerungen bei\nder Bearbeitung des Visums vorgesehen waren (Rek-act. 6 S. 2 und 4 ff.). Es scheint ferner auch keine Seltenheit zu sein, dass Anträge bei der Einwanderungsbehörde verloren\ngehen oder nicht mehr auffindbar sind (vgl. Rek-act. 6 S. 4 Ziff. 9). Zusammenfassend\nmussten sich die Rekurrenten angesichts dieser Umstände bei der Einreise bewusst sein,\ndass noch ungewiss war, wann ihr Antrag bearbeitet würde (geschweige denn, dass dieser tatsächlich gutgeheissen würde).\n\nDie notorisch prekäre Sicherheitslage in Südafrika und die Problematik der Wasserknappheit musste den Rekurrenten ebenfalls schon vor ihrer Ausreise bekannt gewesen sein. Es\nmag sein, dass sie dies unterschätzt hatten und sich die Lage im Verlauf ihres Aufenthalts\nverschärfte. Grund für die Rückkehr in die Schweiz im März 2018 dürfte allerdings genauso gut die – nach wie vor – fehlende Aufenthaltsbewilligung gewesen sein. Die Rekurrenten machen ferner nicht geltend, dass im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2017 nur ein befristeter Aufenthalt (im Sinne einer von vornherein befristeten Wohnsitzverlegung) geplant\ngewesen wäre, womit es diesbezüglich sein Bewenden haben kann.\n\n"}