{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-16_2023-04-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_16", "Checksum": "e9d4b904bfe6e13083d7f5f50374580d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:10", "Checksum": "baf3079b0af4f71faabb3f9fbe1fb7c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ngelnde Relevanz der \"Aufenthalte der Rekurrenten in der Schweiz\" klärende Ausführungen\nhierzu zu machen. Belege aus der Zeit in Südafrika seien für sie nach der Rückkehr in die\nSchweiz nicht mehr relevant gewesen und deshalb vernichtet worden (act. 1 Rz. 33 f.;\nkonkrete Nachweise über die Flugbewegungen wurden von der Steuerverwaltung mehrmals einverlangt: vgl. etwa StV-act. 8, 9, 10, 11).\n\nDer Erwerb von Wohneigentum ist zwar ein Indiz bei der Beurteilung der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Ausland, überzeugt im vorliegenden Fall allerdings\nnicht. So bleibt nämlich aufgrund der Aktenlage unbelegt auf wann (bzw. ob überhaupt\noder unter welchen Bedingungen) die Mietwohnung in K.________ aufgegeben wurde.\nDie Steuerverwaltung forderte die Rekurrenten am 23. Juli 2019 unter anderem dazu auf,\ndas Kündigungsschreiben zur Wohnung am Bann 13 in K.________ einzureichen (StVact. 8 S. 1 f.). Dem Antwortschreiben vom 20. August 2019 war das Kündigungsschreiben\n(sowie diverse weitere einverlangte Dokumente) nicht beigelegt (StV-act. 8 S. 3 f.). Die\nSteuerverwaltung verlangte dieses deshalb mit Schreiben vom 3. September 2019 erneut\nein (StV-act. 9 S. 1 f.), woraufhin die Rekurrenten am 20. September 2019 erklärten: \"Dieses Kündigungsschreiben ist leider nicht mehr verfügbar. Diese Wohnung wurde aber\nübergangslos wieder vermietet (Nachmieter: I.________ und Lebenspartner).\" Am 7. Juli\n2017 erkundigte sich ein Mitarbeiter von J.________ im Zusammenhang mit der Auflösung\nihres Vorsorgekontos bei der Rekurrentin, an welche Adresse die Abrechnungen verschickt werden sollten; an die bisherige Adresse in der Schweiz oder nach Südafrika (Rekact. 28). Die Antwort darauf wurde von den Rekurrenten bezeichnenderweise nicht aufgelegt. Im Kontokorrentauszug vom 9. Dezember 2019 ist bei der Auszahlung vom 12. Juli\n2017 \"K.________\" als Adresse der Rekurrentin ersichtlich (Rek-act. 29 S. 4) und auch die\nBelastungsanzeige der Bank L.________ vom 15. März 2018 erfolgte offenbar noch an die\nAdresse in K.________/ZG (vgl. Rek-act. 31). Ein Nachsendeauftrag der Post ist nicht aktenkundig. Ganz allgemein lässt sich festhalten, dass die Steuerverwaltung mehrmals Belege eingefordert hat, die dann von den Rekurrenten – teilweise mit dem Hinweis, diese\nwürden nicht mehr vorliegen, seien nicht aufzufinden oder vernichtet worden – nicht eingereicht wurden (vgl. hierzu etwa StV-act. 9 S. 3).\n\nAuch bei den von den Rekurrenten angeführten Urteilen (BGer 2P.182/2002 vom 17. März\n2003, in: Pra 92 [2003] Nr. 172; BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007) nahm das Bundesgericht eine Gesamtwürdigung der äusseren Umstände vor und beurteilte, zu welchen der\ndort in Frage kommenden Orte die stärkere Beziehung bestand. Dabei führte der Eigentumserwerb einer Liegenschaft nicht per se zur Annahme des dortigen Wohnsitzes, son-\n\nUrteil A 2021 16\n11\n\ndern war (neben anderen Begebenheiten) ein Umstand, der bei der Prüfung der tatsächlichen (Wohn-)Verhältnisse berücksichtigt wurde. Aufgrund der Unklarheiten, welche sich\nnicht zuletzt aus der mangelhaften Mitwirkung der Rekurrenten ergeben, kann eine solche\nPrüfung vorliegend nicht abschliessend erfolgen. Da die Rekurrenten die Beweislast für\ndie Begründung des (behaupteten) Wohnsitzes im Ausland tragen, haben sie die Folgen\naus der (selbstverschuldeten) Beweislosigkeit infolge der \"nicht mehr auffindbaren\" und\n\"vernichteten\" Dokumente zu tragen. Im Weiteren muss die Absicht des dauererden Verbleibens im Moment der Wohnsitzbegründung vorliegen. Die Rekurrenten haben – wie die\nKorrespondenz mit dem Immigrationsunternehmen \"M.________\" zeigt (Rek-act. 5 und 6)\n– durchaus Anstrengungen im Hinblick auf ihre geplante Auswanderung unternommen\nund wohl in diesem Zusammenhang auch die angeführten Liegenschaften (im August\n2016 [Hauptdomizil] bzw. Februar 2017 [Ferienhaus für zahlende Gäste]) erworben. Dass\ndie Absicht des dauernden Verbleibens aber im Zeitpunkt der (behaupteten) Wohnsitzbegründung im Juli 2017 objektiv tatsächlich bestanden hat, ist aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung allerdings in höchstem Masse anzuzweifeln (vgl. hierzu nachfolgende\nE. 4.3). Vor diesem Hintergrund relativiert sich entsprechend das Gewicht der – im Vorfeld\nder Ausreise – erworbenen Liegenschaften in der Beweiswürdigung. Die Begründung eines allfälligen Neben-/Feriendomizils wäre genauso wahrscheinlich (vgl. hierzu auch die\nAusführungen der Steuerverwaltung im angefochtenen Entscheid, Rek-act. 2 S. 6). Die\nVermietung der Liegenschaft(en) – im Sinne der angeführten Geschäftsidee – wäre zudem\ngrundsätzlich auch von der Schweiz aus möglich gewesen (vgl. hierzu etwa StV-act. 7\nS. 2: \"Dieses Objekt [E.________] ist anschliessend vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai\n2017 fest vermietet worden.\").\n\n4.2.2 Die Gesamtwürdigung der Kriterien \"Wohnsituation, tatsächlicher Aufenthalt und\nAufenthaltstage\" ergibt kein eindeutiges Resultat. Zwar deuten die Verschiffung des Hausrates und die als Haupt- bzw. Wohndomizil angeführte Eigentumswohnung auf die Absicht\neines dauerhaften Aufenthaltes in D.________ hin, allerdings bestehen aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten sowie der mangelhaften Mitwirkung der Rekurrenten erhebliche Zweifel daran, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Juli 2017 tatsächlich nach\nSüdafrika verlegt haben. Den Rekurrenten gelingt es nach dem Gesagten jedenfalls nicht,\nunter dem Blickwinkel dieser Kriterien eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zu belegen\nbzw. die natürliche Vermutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz umzustossen.\n\n4.3 Persönliche und geschäftliche Beziehungen sowie Steuerpflicht im Ausland\n\n"}