{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-16_2023-04-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_16", "Checksum": "e9d4b904bfe6e13083d7f5f50374580d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:10", "Checksum": "baf3079b0af4f71faabb3f9fbe1fb7c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\neinem neuen Ort, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive\nSteuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3;\n2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1). Wird der Nachweis der Tatsachen für eine\nWohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht das bisherige Steuerdomizil fort (vgl. BGer\n2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.4; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.3;\n2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.4; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4).\n\nIm Fall des (angeblichen) Zuzugs einer natürlichen Person aus einem andern Kanton bzw.\neinem ausländischen Staat hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin jedenfalls keine\npersönliche Zugehörigkeit bestanden. Eine Beweislasterleichterung zugunsten der Veranlagungsbehörde, die sich einzig deshalb rechtfertigen könnte, weil bislang ein steuerrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton bestanden hat, fehlt daher. Folglich gelten\ndie herkömmlichen Anforderungen an die Beweislastverteilung und das Beweismass.\nMeint die Veranlagungsbehörde, es habe ein Zuzug stattgefunden, stellt dies eine steuerbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (zum Ganzen: BGer 2C_480/2019\nvom 12. Februar 2020 E. 2.3.2 ff.).\n\n4.\n4.1 Da in der Hauptsache umstritten ist, ob die Rekurrenten im Jahr 2017 überhaupt\neinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Südafrika begründet haben, sind für die hier interessierende Steuerperiode 2018 folglich auch die Begebenheiten im Jahr 2017 von Relevanz.\nVorliegend geht es um den (angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt in der\nSchweiz steuerpflichtigen Rekurrenten im Juli 2017. Die Rekurrenten unterlagen zu Beginn der Steuerperiode 2017 unbestrittenermassen der subjektiven Steuerpflicht in der\nSchweiz bzw. im Kanton Zug. Nach der Normentheorie ist es demnach an ihnen den Wegfall ihrer Steuerpflicht als steuermindernde Tatsache zu beweisen. Im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung besteht zudem bei bloss vorübergehenden Auslandaufenthalten von unter einem Jahr eine natürliche Vermutung gegen die Verlegung des\nWohnsitzes (vgl. vorstehende E. 3.2). Die Steuerbehörde durfte unter diesen Umständen\ndie bisherige Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich annehmen, womit die Rekurrenten die\nBegründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland (hier: Südafrika) zu belegen haben. Sollte der Beweis einer Wohnsitzverlegung von den Rekurrenten nicht erbracht werden können, haben sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehende E. 3.5; sowie\nVGer ZG A 2018 18 vom 21. September 2020 E. 3.4 f. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob den Rekurrenten aufgrund der vorliegenden Akten der\nNachweis einer Wohnsitzverlegung gelungen ist. Gelingt ihnen dies nicht, ist von einem\n\nUrteil A 2021 16\n9\n\n(durchgängig bestehenden) Wohnsitz – mithin einer ganzjährigen Steuerpflicht für die\nSteuerperiode 2018 – in der Schweiz auszugehen.\n\n4.2 Wohnsituation, tatsächlicher Aufenthalt und Aufenthaltstage\n\n4.2.1 Die Rekurrenten führen als Hauptargument die Verlegung ihres tatsächlichen Aufenthaltes nach Südafrika und ihre dortige Wohnsituation bzw. den Besitz von Wohneigentum ins Feld.\n\nDass die Rekurrenten im Juli 2017 nach Südafrika ausgereist sind und im Vorfeld auch\nWohnungseinrichtung verschiffen liessen (vgl. Rek-act. 19), lässt sich den Akten entnehmen und ist grundsätzlich unbestritten. Allerdings ergeben die eingereichten Unterlagen\nkein vollständiges Bild über die tatsächlichen Aufenthaltstage in Südafrika. Nach der\nSachverhaltsdarstellung der Rekurrenten müssten sich für die Zeitspanne vom 2. Juli 2017\nbis 11. März 2018 (rund neun Monate bzw. 252 Tage) mind. zwei sog. \"Visitor's Permit\"\noder auch \"Visitor's Visa\" (sowie eine Verlängerung) in ihren Pässen befinden. Das Visitor-\n's Permit ist kein eigentliches Visum, sondern lediglich eine Besuchserlaubnis für Touris-\nmus-, Besuchs-, oder Geschäftsreisen bis zu drei Monaten (90 Tagen), welche einmalig\nfür (max.) weitere 90 Tage verlängert werden kann (vgl. Leben und Arbeiten in Südafrika,\nPublikation des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten [EDA]\nvom 12. Dezember 2010, S. 5, einsehbar unter: https://www.eda.admin.ch/countries/south-africa/de/home/leben-im-ausland.html). Danach\nmuss für ein erneutes Visitor's Permit eine Ausreise (ins Heimatland) erfolgen. Die (unvollständig) eingereichten Passkopien der Rekurrenten zeigen jedoch bloss je ein solches Visitor's Permit (Ehefrau: Rek-act. 34 S. 8; Ehemann: Rek-act. 34 S. 4). Auch die beigebrachten Fluglisten bzw. Auszüge aus dem Vielfliegerprogramm der Emirates enthalten offensichtlich nicht sämtliche Flüge der Rekurrenten (2. Juli 2017 [ZHR-D.________], 6. Dezember 2017 [D.________-ZHR], 11. Dezember 2017 [ZHR-D.________], 11. März 2018\n[D.________-ZHR]), anders lassen sich die Ausgabeposten vom 29. Oktober 2017 (Hotel,\nAutovermietung/Europcar Kloten), vom 29. Dezember 2017 (Autovermietung/Avis Rent-A-\nCar DEU), vom 1. Januar 2018 (Ikea Spreitenbach), vom 4. Januar 2018 (Interio Dietikon),\nvom 30. Januar 2018 (Autovermietung/Avis Rent-A-Car HUN), vom 4. März 2018 (Interio\nDietikon, Micasa Zürich) und vom 6. März 2018 (Interio Dietikon) auf den aktenkundigen\nKreditkartenabrechnungen (StV-act. 17) jedenfalls nicht erklären. Die Ausgaben erfolgten\njeweils zu Zeitpunkten als die Rekurrenten, gemäss den Fluglisten, in D.________ hätten\nsein müssen. Die Rekurrenten unterlassen es mit dem Hinweis auf die angeblich man-\n\nUrteil A 2021 16\n10\n\n"}