{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-16_2023-04-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_16", "Checksum": "e9d4b904bfe6e13083d7f5f50374580d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:10", "Checksum": "baf3079b0af4f71faabb3f9fbe1fb7c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer\nLebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven,\näusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt\nnicht eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht.\nPflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dabei ist diese Frage jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4; 125 I 54 E. 2; BGer\n2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1).\n\nGemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis genügt es für eine Wohnsitzverlegung ins\nAusland nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Entscheidend ist\nvielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.\nEine steuerpflichtige Person kann nicht an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.\nGleichermassen bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. \"rémanence du domicile\"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich die\nsteuerpflichtige Person am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat.\nBegibt sie sich ins Ausland, bleibt sie in der Schweiz steuerpflichtig, bis sie nachweisbar\nim Ausland einen neuen Wohnsitz begründet (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.3;\nBGer 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Massgebliche Beziehungen – im Sinne der Ansässigkeit – zu einem Ort im Ausland werden etwa anerkannt, wenn die steuerpflichtige Person im Ausland besteuert wird bzw. den Nachweis erbringt, dass sie von der Steuerpflicht befreit ist (BGE 138 II 300 E. 3.6.3).\n\n3.4 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer\n\nUrteil A 2021 16\n7\n\nBeweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen\nziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache\nnicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem\nSteuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch\nden Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog.\nGegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden\n(BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen).\n\nGelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen\nträgt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden\nTatsachen beweisbelastet ist (sog. Normentheorie; BGE 143 II 661 E. 7.2).\n\n3.5 Was die interkantonale oder internationale Festlegung des direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs- und Beweislast massgeblich davon\nab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug (aus einem anderen Kanton oder einem anderen\nStaat) handelt.\n\nGeht es um den (angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person in einen andern Kanton bzw. in einen ausländischen Staat, so hat im Kanton\noder in der Schweiz bis dahin begriffsnotwendig eine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Mit dem Wegzug entfällt zumindest die unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 6 Abs. 1\nDBG). Entsprechend stellt der Wegzug sich als steuermindernde oder -ausschliessende\nTatsache dar und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumstände nachzuweisen,\naus denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300\nE. 3.4 [internationales Verhältnis]; BGer 2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3 [interkantonales Verhältnis]). Die steuerpflichtige Person ist im Veranlagungsverfahren mitwirkungspflichtig (Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 DBG; Art. 42 Abs. 1 StHG; § 127 StG)\nund hat die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen\nWürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGer 2C_473/2018 vom 10. März\n2019 E. 4.3). Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an\n\nUrteil A 2021 16\n8\n\n"}