{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-16_2023-04-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_16", "Checksum": "e9d4b904bfe6e13083d7f5f50374580d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:10", "Checksum": "baf3079b0af4f71faabb3f9fbe1fb7c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nD. Die Steuerverwaltung (fortan auch: Rekursgegnerin) schloss mit Vernehmlassung\nvom 24. September 2021 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der\nEinspracheentscheid vom 1. Juli 2021 sei zu bestätigen. Unter Kostenfolgen zu Lasten der\nRekurrenten (act. 6).\n\nUrteil A 2021 16\n4\n\nE. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens\nnicht vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer\nvon der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben.\nNach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen\n(VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der\nVorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt\nabweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Im Übrigen kann die steuerpflichtige Person\ngemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) gegen Einspracheentscheide\nder kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht rekurrieren. Der Rekurs muss Antrag und Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2\nDBG).\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende\nRekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im\nFolgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst.\n\n1.2 Der hier zu beurteilende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021\n(frühestens zugestellt am 2. Juli 2021) wurde am 2. August 2021 der Schweizerischen\nPost übergeben und gilt unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 4\ni.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG (letzter Tag der Frist ist ein Sonntag bzw. anerkannter Feiertag) als fristgerecht eingereicht. Er entspricht sodann den übrigen formellen Anforderun-\n\nUrteil A 2021 16\n5\n\ngen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136\nAbs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem\nUmfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der\nGrundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und\n137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).\n\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekurrenten für die gesamte Steuerperiode 2018\nin der Schweiz bzw. im Kanton Zug steuerpflichtig sind. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz im Jahr 2017 nach Südafrika verlegt haben\noder ob der Wohnsitz in der Schweiz – mangels neuer Wohnsitzbegründung im Ausland –\nbestehen blieb.\n\n3.1 Natürliche Personen sind in der Schweiz bzw. im Kanton aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt\nhier haben (Art. 3 Abs. 1 DBG; § 3 StG; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14). Der\nsteuerrechtliche Wohnsitz besteht wie auch der zivilrechtliche (Art. 23 Abs. 1 ZGB) am Ort,\nwo die steuerpflichtige natürliche Person sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23\nE. 3.1.1). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven äusseren\n(Aufenthalt) und einem subjektiven inneren Merkmal (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen (BGE 143 II 233 E. 2.5.1).\n\n3.2 Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (BGE 138 II 300 E. 3.2). Zur Bestimmung\ndes steuerrechtlichen Lebensmittelpunkts sind vielmehr die äusserlich wahrnehmbaren\nfamiliären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände\nzu ermitteln, abzuwägen und daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege\ndie Absicht des dauernden Aufenthaltes vor (BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt\n\nUrteil A 2021 16\n6\n\ntatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2).\n\n"}