{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-04-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-16_2023-04-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_16_5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8642bd3ebb4723d05a9bfc81c17f19df9bcb9790b3e5b87456188c6df3e14aa4affcd0e90371a0ffd75d52244326b1fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_16", "Checksum": "e9d4b904bfe6e13083d7f5f50374580d"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:10", "Checksum": "baf3079b0af4f71faabb3f9fbe1fb7c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 03.04.2023 A 2021 16\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / Direkte Bundessteuer 2018 (steuerrechtlicher Wohnsitz) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 3. April 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ und B.________\nRekurrenten\nvertreten durch RA C.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2018\n(steuerrechtlicher Wohnsitz)\n\nA 2021 16\n2\n\nA. Das Ehepaar A.________ und B.________ meldete sich per 30. Juni 2017 aufgrund Wegzugs nach Südafrika in der Schweiz ab und flog am 2. Juli 2017 nach\nD.________ (vgl. StV-act. 7 mit Hinweis auf die amtliche Meldung; Rek-act. 4, 34 S. 3 und\n6). In Südafrika hatte das Ehepaar bereits vor dieser Ausreise in Vorortgemeinden bzw.\nOrtsteilen des erweiterten D.________ zwei Liegenschaften erworben, ein Einfamilienhaus\nin E.________ (Kaufabrechnung vom 1. August 2016; Rek-act. 10), sowie ein Einfamilienhaus in F.________ (gemäss den Steuerpflichtigen gedacht als Ferienliegenschaft für zahlende Gäste; Kaufabrechnung vom 13. Februar 2017; Rek-act. 13). Die Steuerpflichtigen\nliessen sich im Zuge ihrer Ausreise aus der Schweiz Vorsorgeleistungen aus der Pensionskasse und aus der Säule 3a abzüglich Quellensteuern auszahlen (Ehemann: Auszahlung beantragt am 12. Oktober 2017 [Rek-act. 24, 25]; Überweisungen vom 12. und\n15. Dezember 2017 [Rek-act. 26, 27]; nicht beantragt wurde die Auszahlung eines Säule-\n3a-Kontos bei der Bank G.________ [vgl. StV-act. 15 S. 3]; Ehefrau: Auszahlung beantragt im Juni/Juli 2017 [vgl. Rek-act. 28] bzw. am 8. Dezember 2017 [Rek-act. 30]; ausbezahlt am 12. Juli 2017 [Rek-act. 29] bzw. am 15. März 2018 [Rek-act. 31]). Am 11. März\n2018 flog das Ehepaar in die Schweiz (vgl. Rek-act. 4) und meldete sich am 19. März\n2018 – nach rund neun Monaten – per 1. April 2018 wieder in der Schweiz an (vgl. StVact. 7; act. 1 Rz. 20).\n\nDie Steuerverwaltung des Kantons Zug veranlagte die Steuerpflichtigen mit Verfügungen\nvom 18. November 2019 für die gesamte Steuerperiode 2018 (1. Januar bis 31. Dezember\n2018) und nahm verschiedene Aufrechnungen und Korrekturen vor (etwa\nFr. _______aufgrund der ausbezahlten Austrittsleistungen [Code 173]), da gemäss den im\nVeranlagungsverfahren (teilweise unvollständig) eingereichten Unterlagen und Informationen nicht gesagt werden könne, dass in Südafrika ein neuer Wohnsitz begründet worden\nsei und der Wohnsitz in der Schweiz daher bestehen bleibe (StV-act. 2).\n\nAm 5. Dezember 2019 liessen A.________ und B.________ Einsprache gegen die Veranlagung für das Jahr 2018 erheben und führten aus, sie hätten ihren Wohnsitz bis 31. März\n2018 in Südafrika gehabt und seien deshalb erst ab 1. April 2018 wieder in der Schweiz\nsteuerpflichtig. Insbesondere seien die bereits quellensteuerbelasteten Auszahlungen der\nGuthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a nicht als Einkommen zu besteuern und die\n100 Aktien der H.________ AG seien infolge Verkaufs nicht beim Vermögen aufzurechnen, eventualiter seien die Quellensteuern auf der Auszahlung der Guthaben der 2. Säule\nund der Säule 3a anzurechnen (StV-act. 3).\n\nUrteil A 2021 16\n3\n\nDie Steuerverwaltung hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 in\ndem Sinne teilweise gut, als sie die weiteren Einkünfte (Code 173) unter Anrechnung der\nbereits bezahlten Quellensteuern neu auf Fr. _______ festsetzte und das Wertschriftenverzeichnis um den Betrag der veräusserten Aktien korrigierte. Im Übrigen wies sie die\nEinsprache ab (Rek-act. 2 = StV-act. 4).\n\nB. Dagegen gelangten A.________ und B.________ (fortan: Rekurrenten) am 2. August 2021 ans Verwaltungsgericht und liessen folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):\n\n1. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 1. Juli 2021 sei für die Staatsund Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 aufzuheben.\n2. Für die Staats- und Gemeindesteuern sei für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018\ndas steuerbare Einkommen mit Fr. _______ und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. _______\nfestzulegen.\n3. Für die direkte Bundessteuer sei für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 das\nsteuerbare Einkommen mit Fr. _______ und das satzbestimmende Einkommen mit Fr. _______\nfestzulegen.\n4. Es sei das vorinstanzlich festgestellte Vermögen in der Höhe von Fr. _______ (steuerbar) und\nFr. _______ (satzbestimmend) für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 zu besteuern.\n5. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 1. Juli 2021\nfür die Staat- und Gemeindesteuern 2018 sowie die direkte Bundessteuer 2018 aufzuheben und die\nsteuerbaren Einkommen seien für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018 für die\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 und die direkte Bundessteuer 2018 neu zu berechnen sowie\ndas vorinstanzlich festgestellte Vermögen für die Steuerperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2018\nzu besteuern.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung bzw. des Staates (zuzüglich MWST).\n\nC. Den mit Verfügung vom 4. August 2021 verlangten Kostenvorschuss von\nFr. 5'000.– bezahlten die Rekurrenten fristgerecht (act. 2, 3).\n\n"}