2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 7'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.