Dies kann auch vor dem Hintergrund nicht angehen, als es der Konzernleitung bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber nicht erlaubt ist, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf die Konzerngesellschaften zu verteilen und jede Konzerngesellschaft für sich als rechtlich selbständiges Gebilde zu betrachten ist (vgl. vorne E. 8.3). Im normalen Geschäftsverkehr werden Betriebs- und Personalkosten eines unbeteiligten Dritten jedenfalls nicht einfach gänzlich übernommen, auch wenn der unbeteiligte Dritte eine für den Geschäftsbetrieb wichtige Dienstleistung übernimmt. Urteil A 2021 15 31