Im Weiteren wird der vorliegenden Konstellation (Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen, allerdings ohne die Annahme einer eigenen Betriebsstätte) im Rahmen der Besteuerung als gemischte Gesellschaft gemäss § 69 Abs. 2 aStG Rechnung getragen (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 10). Es ist folglich von der Ausrichtung einer Leistung durch die Rekurrentin ohne angemessene Gegenleistung und damit einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen.