Beim Argument der Rekurrentin, dass die Kostenübernahme als geschäftsmässig begründet seien, da diese unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stünden, übersieht sie, dass es hierbei um eine geldwerte Leistung an eine nahestehende Person geht. Soweit das Büro in Shanghai direkt für die Rekurrentin tätig geworden ist und eine Weiterverrechnung eines Anteils an den entsprechenden Personal- und Bürokosten allenfalls als geschäftsmässig begründet gelten könnte, ist – mangels anderweitigen Nachweises der Rekurrentin – mit der Steuerverwaltung Urteil A 2021 15 30