Da die Führung einer ausländischen Betriebsstätte (Shanghai) durch die Rekurrentin als nicht nachgewiesen gilt (vgl. E. 6 vorstehend), werden mit der Übernahme von deren Miete, Nebenkosten, Lohnkosten und Spesen der Kundenbetreuung folgerichtig durch die Rekurrentin Kosten getragen, die sie nicht hätte übernehmen müssen, da ihr die Betriebstätte in Shanghai nicht zuzuordnen ist. Soweit ersichtlich erfolgte diese Kostentragung ohne Gegenleistung hierfür; solches wäre im Übrigen durch die Rekurrentin zu beweisen gewesen (vgl. vorne E. 8.4). Die Rekurrentin vermag die geschäftsmässige Begründetheit dieser Auslagen jedoch nicht aufzuzeigen.