Damit seien die Aufrechnungen im Einspracheverfahren von Fr. _______ auf Fr. _______ zu reduzieren und die Einsprache werde in diesem Punkt teilweise gutgeheissen (Rekact. A S. 6 f.). In der Vernehmlassung vom 20. September 2021 bringt die Rekursgegnerin inhaltlich keine neuen Argumente vor (vgl. act. 5 S. 7).