Die Kosten für die Einrichtung in Shanghai (Kosten mit dem Zusatz "A.________S") könnten demnach auch nicht der Gesellschaft zugerechnet werden, so dass die in der Erfolgsrechnung enthaltenen Aufwendungen in Shanghai kein geschäftsmässig begründeter Aufwand der steuerpflichtigen Gesellschaft, sondern vielmehr fremder Aufwand darstelle. An der Aufrechnung sei daher grundsätzlich festzuhalten, selbst wenn in früheren Steuerperioden eine Aufrechnung unterblieben sei. Dass durch diese Aufrechnung entsprechende Erträge "ausgeschieden"