- Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung (Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung); - direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person; - Erkennbarkeit für die handelnden Organe. Liegt ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wird die Erkennbarkeit vermutet. Es genügt demnach, wenn sich der Leistungserbringer des Charakters der Leistung bewusst ist oder zumindest bewusst sein musste (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1).