Im Grundsatz werden bei geldwerten Leistungen (oder verdeckten Gewinnausschüttungen) zwei Tatbestände unterschieden: Zum einen, verdeckte Gewinnausschüttungen durch überhöhte Aufwendungen bzw. überhöhte Kosten und zum anderen solche durch Gewinnverzicht (Ertragsverzicht) zu Gunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person (mitunter auch als "Gewinnvorwegnahme" bezeichnet), die beide bei der Gesellschaft letztlich zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen (Brülisauer/Krummenacher, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl.