8.2 8.2.1 Geldwerte Leistungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter (oder Dritte) stellen Gewinnausschüttungen dar, wenn sie nicht als Kapitalrückzahlungen zu qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters erfolgen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 88 [nachfolgend zitiert: Handkommentar DBG]). Das StG und das DBG erfassen dabei den Gesellschafter und den ihm Nahestehenden unter dem Begriff "Dritte". Darunter ist mit anderen Worten immer der vom Gesellschafter abhängige Dritte zu verstehen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 58 N 92; Richner et al., Kommen-